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Art. 1 § 3

Fassungen
25.03.1933 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 73/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 325.03.193331.12.1998 BGBl. Nr. 73/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Goldklauselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.03.1933BGBl. Nr. 73/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Paragraph 3, (1) Verpflichtungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art, die vor dem gemäß Paragraph 2,, Absatz 2, festgesetzten Stichtag fällig sind, können bis zum Stichtag, sofern es sich um Verpflichtungen nach Paragraph eins,, a, handelt, nach den Durchschnittskursen der Österreichischen Nationalbank für die betreffenden Devisen (Artikel 2), sofern es sich aber um Verpflichtungen nach Paragraph eins,, b, handelt, zum Nennwert mit Zahlungsmitteln der Schillingwährung erfüllt werden. Jedoch können Verpflichtungen der im Paragraph eins, genannten Art aus Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen auch nach dem Stichtag auf die in diesem Absatz festgesetzte Art erfüllt werden, wenn ihre Fälligkeit vor diesem Tage liegt.

  1. Absatz 2,Durch die vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung zur gänzlichen oder teilweisen Tilgung einer Verpflichtung der im Paragraph eins, bezeichneten Art geleisteten Zahlungen gilt der Schuldner insoweit als befreit, als durch diese Leistungen die Forderung bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 als getilgt anzusehen wäre. Doch können hierüber hinaus bezahlte Mehrbeträge nicht zurückgefordert werden.
  2. Absatz 3,Verpflichtungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art - mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie der zur vorzugsweisen Deckung dieser Wertpapiere dienenden Forderungen -, die nach dem 8. Oktober 1931, jedoch vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung entstanden sind, können, auch wenn sie erst nach dem Stichtag fällig werden, bis zu diesem Tage gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Für Verpflichtungen aus den nach dem 8. Oktober 1931 entstandenen Hypothekarforderungen, die auf Schilling mit Goldklausel lauten, aber nicht zur vorzugsweisen Deckung der erwähnten Wertpapiere dienen, gelten die Vorschriften des Absatzes 4 des Paragraph 11, der Goldschuldenerleichterungsverordnung vom 23. März 1933, B. G. Bl. Nr. 74.
  3. Absatz 4,Verpflichtungen, der im Paragraph eins, bezeichneten Art, die nach Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung entstehen, sind, wenn nicht durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, nach den gemäß Paragraph 2,, Absatz 1, ermittelten Kursen auch dann zu erfüllen, wenn für die in Betracht kommende Art von Verbindlichkeiten ein Stichtag noch nicht festgesetzt worden ist.

Gesetzesnummer

10003777

Dokumentnummer

NOR12041727

Alte Dokumentnummer

N3193325064L