Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 3. (1) Verpflichtungen der im § 1 bezeichneten Art, die vor dem gemäß § 2, Absatz 2, festgesetzten Stichtag fällig sind, können bis zum Stichtag, sofern es sich um Verpflichtungen nach § 1, a, handelt, nach den Durchschnittskursen der Österreichischen Nationalbank für die betreffenden Devisen (Artikel 2), sofern es sich aber um Verpflichtungen nach § 1, b, handelt, zum Nennwert mit Zahlungsmitteln der Schillingwährung erfüllt werden. Jedoch können Verpflichtungen der im § 1 genannten Art aus Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen auch nach dem Stichtag auf die in diesem Absatz festgesetzte Art erfüllt werden, wenn ihre Fälligkeit vor diesem Tage liegt.Paragraph 3, (1) Verpflichtungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art, die vor dem gemäß Paragraph 2,, Absatz 2, festgesetzten Stichtag fällig sind, können bis zum Stichtag, sofern es sich um Verpflichtungen nach Paragraph eins,, a, handelt, nach den Durchschnittskursen der Österreichischen Nationalbank für die betreffenden Devisen (Artikel 2), sofern es sich aber um Verpflichtungen nach Paragraph eins,, b, handelt, zum Nennwert mit Zahlungsmitteln der Schillingwährung erfüllt werden. Jedoch können Verpflichtungen der im Paragraph eins, genannten Art aus Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen auch nach dem Stichtag auf die in diesem Absatz festgesetzte Art erfüllt werden, wenn ihre Fälligkeit vor diesem Tage liegt.
(2)Absatz 2,Durch die vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung zur gänzlichen oder teilweisen Tilgung einer Verpflichtung der im § 1 bezeichneten Art geleisteten Zahlungen gilt der Schuldner insoweit als befreit, als durch diese Leistungen die Forderung bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 als getilgt anzusehen wäre. Doch können hierüber hinaus bezahlte Mehrbeträge nicht zurückgefordert werden.Durch die vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung zur gänzlichen oder teilweisen Tilgung einer Verpflichtung der im Paragraph eins, bezeichneten Art geleisteten Zahlungen gilt der Schuldner insoweit als befreit, als durch diese Leistungen die Forderung bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 als getilgt anzusehen wäre. Doch können hierüber hinaus bezahlte Mehrbeträge nicht zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3,Verpflichtungen der im § 1 bezeichneten Art - mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie der zur vorzugsweisen Deckung dieser Wertpapiere dienenden Forderungen -, die nach dem 8. Oktober 1931, jedoch vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung entstanden sind, können, auch wenn sie erst nach dem Stichtag fällig werden, bis zu diesem Tage gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Für Verpflichtungen aus den nach dem 8. Oktober 1931 entstandenen Hypothekarforderungen, die auf Schilling mit Goldklausel lauten, aber nicht zur vorzugsweisen Deckung der erwähnten Wertpapiere dienen, gelten die Vorschriften des Absatzes 4 des § 11 der Goldschuldenerleichterungsverordnung vom 23. März 1933, B. G. Bl. Nr. 74.Verpflichtungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art - mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie der zur vorzugsweisen Deckung dieser Wertpapiere dienenden Forderungen -, die nach dem 8. Oktober 1931, jedoch vor Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung entstanden sind, können, auch wenn sie erst nach dem Stichtag fällig werden, bis zu diesem Tage gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Für Verpflichtungen aus den nach dem 8. Oktober 1931 entstandenen Hypothekarforderungen, die auf Schilling mit Goldklausel lauten, aber nicht zur vorzugsweisen Deckung der erwähnten Wertpapiere dienen, gelten die Vorschriften des Absatzes 4 des Paragraph 11, der Goldschuldenerleichterungsverordnung vom 23. März 1933, B. G. Bl. Nr. 74.
(4)Absatz 4,Verpflichtungen, der im § 1 bezeichneten Art, die nach Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung entstehen, sind, wenn nicht durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, nach den gemäß § 2, Absatz 1, ermittelten Kursen auch dann zu erfüllen, wenn für die in Betracht kommende Art von Verbindlichkeiten ein Stichtag noch nicht festgesetzt worden ist.Verpflichtungen, der im Paragraph eins, bezeichneten Art, die nach Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung entstehen, sind, wenn nicht durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, nach den gemäß Paragraph 2,, Absatz 1, ermittelten Kursen auch dann zu erfüllen, wenn für die in Betracht kommende Art von Verbindlichkeiten ein Stichtag noch nicht festgesetzt worden ist.